Satzung des IFK Bingen e.V.
§ 1 Name, Sitz
1. Der am 20. Mai 1992 in Bingen am Rhein gegründete Verein führt den Namen „Internationaler Freundeskreis Bingen am Rhein e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Bingen.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck/Ziel
1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
Ziel des Vereins ist es, ein friedliches und harmonisches Zusammenleben von Deutschen und Ausländern zu fördern und zu pflegen, sich für Integration, Gleichberechtigung und interkulturellen Austausch einzusetzen, die ausländische Bevölkerung stärker am kommunalen, kulturellen und sozialen Geschehen zu beteiligen.
2. Der Verein ist weder parteipolitisch, noch konfessionell, noch ideologisch gebunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Etwaige Überschüsse der Einnahmen gegenüber den Ausgaben dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung erhalten. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen offen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Das Stimmrecht der juristischen Person kann nur durch eine natürliche Person ausgeübt werden, die im Aufnahmeantrag namentlich benannt ist.
2. Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen und die Satzung des Vereins anzuerkennen.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod des Mitglieds,
- schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand,
- Nichtzahlen des Mitgliedsbeitrages,
- durch Ausschlußerklärung des Vorstandes
2. Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt, wenn Mitglieder gegen die Ziele des Vereins gehandelt oder dessen Ansehen geschädigt haben. Den Betroffenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit. Bei Einspruch des Betroffenen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet mindestens den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag zu entrichten. In Ausnahmefällen kann der Vorstand den Beitrag für einzelne Mitglieder herabsetzen oder erlassen.
2. Spenden und Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Förderung der Aufgaben und Ziele des Vereins verwendet werden.
§ 7 Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder wählen. Es soll sich dabei um Persönlichkeiten handeln, die sich besondere Verdienste für die Ziele des Vereins erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht ausgenommen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem/ der Vorsitzenden
b) drei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/ der Schatzmeister/in
d) dem / der Schriftführer/in
e) einer von der Mitgliederversammlung festgesetzten Anzahl von mindestens fünf Beisitzer.
2. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören der/ die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden der/die Kassierer/in., der/die Schriftführer/in.
3 . Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Vereins zu erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Ausgaben von mehr als 100 € müssen vom Vorstand genehmigt werden.
5. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
6. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten, darunter der/die Vorsitzende oder ein/eine stellvertretende(r) Vorsitzende(r).
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung bildet sich aus den Mitgliedern.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich. Die Mitglieder sind schriftlich einzuladen.
3 . Wenn es der Vorstand als notwendig erachtet, kann er eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 15 Tagen einzuladen.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
5. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung festlegen.
§ 11 Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann in einzelnen Bereichen Arbeitsgruppen bilden. Dies sind bezüglich ihrer Aktivitäten dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Der Vorstand bestimmt jeweils einen Arbeitsgruppenleiter, der Vereinsmitglied sein soll. Dieser informiert den Vorstand über die Tätigkeiten. Der Vorstand führt und kontrolliert die Tätigkeiten der Arbeitsgruppen.
§ 12 Kassenprüfung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei fachkundige Kassenprüfer, die Mitglied des Vereins sein müssen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Ihnen obliegt die Prüfung der Kasse und der Buchführung des Vereins. Sie legen ihren Bericht alljährlich dem Vorstand vor und berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 13 Auflösung / Änderung des Vereinszweckes
Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder nach ordnungsgemäßer Einberufung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an die Stadtverwaltung Bingen, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der internationalen Verständigung zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung ist nach einstimmiger Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit Wirkung vom 03. Juni 1992 in Kraft getreten. Zuletzt geändert am 15.04.2008